Gesetzesänderungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes;
Bundestagsbeschluss vom 18.2.2005
Gesetzesänderungen durch das 2. Betreungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichene §§ des BGB: 1836a, 1836b, 1908e, 1908h, 1908k
§ 1835 Aufwendungsersatz
(Absätze 1, 1a,3,4 und 5 unverändert) (2) Aufwendungen sind auch die
Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel
durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem
Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem
Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft
verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten
der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung
nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz erhält.
§ 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird
ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung
des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig
führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann
es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang
oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies
rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (3) Dem
Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.“
§ 1896 Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen
Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des
Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(Absätze 2 – 4 unverändert)
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
(Absätze 1-6 unverändert)
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1
erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer
bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des
ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite
Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden
Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person
auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis vorzulegen. (8) Wird eine Person unter den
Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl
und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.
§ 1899 Mehrere Betreuer
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die
Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis
betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden
außer in den in Absatz 2 und 4 sowie § 1908i Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die
Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten
ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere
Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass
das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der
Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu
besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(Absätze 1 bis 3 und 5 unverändert)
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen,
dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des
Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt,
hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu
Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem
Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung
zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner
Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das
Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines
Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke,
in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das
Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
§ 1908b Entlassung des Betreuers
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine
Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr
gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine
erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht
soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der
Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden kann.
(Absätze 2-5 unverändert)
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im
Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht,
diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie
Bevollmächtigte berät,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne
Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter
Auflagen erteilt werden.
Gesetzesänderungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Bundestagsbeschluss vom 18.2.2005
2 (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784,
1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2, §§ 1792, 1795
bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822
Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis
1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888,
1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden Durch Landesrecht kann bestimmt
werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim
Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs.
1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der
Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der
Pflegling nicht mittellos ist.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine
Anwendung. Nachfolgebestimmung zum BVormVG: Gesetz über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –
VBVG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit
gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen,
wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder
wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit
Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden.
Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1
Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu
bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1836d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu
bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
§ 2 Erlöschen der Ansprüche
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach
seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die
Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch
als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds
§ 3 Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt
für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und
erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere
Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so
erhöht sich der Stundensatz
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse
durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene
Ausbildung erworben sind;
2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse
durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch
eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine
auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach §
19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vormund, der über
besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft
allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für
die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind.
Dies gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen
bei der Bestellung des Vormundes etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit
die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies
ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Vormundschaftsgericht einen
höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung
bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
Abschnitt 3 Sondervorschriften für Betreuer
§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt
für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer
über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar
sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese
Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese
Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz
anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende
Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Sinne von § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 5 Stundenansatz des Betreuers
(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb Stunden im Monat anzusetzen.
Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb Stunden im Monat.
Gesetzesänderungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Bundestagsbeschluss vom 18.2.2005
3 (2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei Stunden im Monat.
Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb Stunden im Monat.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck
dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie
tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner
unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. § 1 Abs. 2 des
Heimgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Berechnung der Monate
nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich
Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen
Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle
Zehntel aufzurunden.
(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen
zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer
der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen
Zeitaufwand nach Absatz 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn
zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer
bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt. Absatz 4 Satz 2
und 3 sind nicht anwendbar.
§ 6 Sonderfälle der Betreuung
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §
3; für seine Aufwendungen kann er Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Falle des § 1899 Abs.
4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind
die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5
zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung
und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zu
bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden keine Anwendung.
(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann
im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach §
1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835
Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3)
Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen
Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
§ 8 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde
eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der
Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine
Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach §
1836c zulässig ist.
(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(4) § 2 ist nicht anwendbar.
§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen
Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung
von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.
§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in
deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
1.
die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen
aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims
und
2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den
Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann
verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides
Statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf
Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem
Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer
abgeschlossenen Lehre im Sinne der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer
Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur
zugelassen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann
bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer
Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne
dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung
darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere
Kenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen.
Gesetzesänderungen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Bundestagsbeschluss vom 18.2.2005
4 Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden
Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden
Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die
Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in
einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift
anerkannt wird.
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
§ 4 (Beratung und Unterstützung)
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf
ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer
insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplanes.
§ 6 (Förderung von Personen und Vereinen, Beglaubigung)
(1) Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner
Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten
Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Weiterhin fördert sie
die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.
(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt,
Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder
Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für
Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die
Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für
öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3)
Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in
der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder
können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese
Personen regeln.
(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine
Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben.
Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im
Einzelfall abgesehen werden.
(6) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die
Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8 (Vormundschaftsgerichtshilfe)
Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt
insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für
aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer.
Wenn die Behörde vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird,
schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder
Verfahrenspfleger eignet. Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht
den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit. Gesetz über die
freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§
67 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt. § 56g wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine dem
Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Vergütung oder
Abschlagszahlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“ b) In Absatz 5
Satz 1 werden die Wörter „und nach § 1836b Satz 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen. § 65 wird folgender Absatz
angefügt:
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner
Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig sein. § 65a (Abgabe von
Betreuungsverfahren)
(1) „Für die Abgabe an ein anderes
Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1
Alternative 1 und Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Als
ein wichtiger Grund für die Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn
sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die
Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu
erfüllen sind; der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein
tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort
gleich. Sind mehrere Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise
bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen
Betreuer betreffende Verfahren abgeben.
(2) Vor der Abgabe ist dem
Betroffenen und dem Betreuer, sofern der Betroffene einen solchen
bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 67 (Verfahrenspflegschaft)
In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt: „§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 67a (Entschädigung des Verfahrenspflegers)
(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz seiner Aufwendungen
nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann
nicht verlangt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfleger erhalten
keinen Aufwendungsersatz.
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft ausnahmsweise
berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger neben den Aufwendungen nach
Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung von §§ 1 bis 3 Abs.
1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle
des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 1 und 2 kann das
Vormundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geldbetrag zubilligen,
wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit
vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist.
Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche
Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.
Einer Nachweisung der vom Pfleger aufgewandten Zeit und der
tatsächlichen Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht;
weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche des Pflegers
sind ausgeschlossen.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten
Betreuungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt, stehen der
Aufwendungsersatz und die Vergütung nach Absatz 1 bis 3 dem Verein zu.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der
Betreuungsbehörde als Pfleger für das Verfahren bestellt, erhält die
Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5)
Der Aufwendungsersatz und die Vergütung der Pflegers sind stets aus der
Staatskasse zu zahlen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.“
§ 68b (Sachverständigengutachten)
(Absätze 1,2,3 und 4 unverändert)
(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach Absatz 1
Satz 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden
ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betrof- Gesetzesänderungen
des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Bundestagsbeschluss vom
18.2.2005
5 fenen infolge einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten
einschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer
Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner
Anforderung anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und die Befunde
verwendet werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten
unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese für den
Verwendungszweck nicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der
Überzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren
zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung
ganz oder teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren
Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers für das
Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht
kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf eine Begutachtung
insgesamt verzichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers zweifellos festgestellt werden können.
§ 69
In Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „fünf Jahre“ durch die Angabe „sieben Jahre“ ersetzt.
§ 69 g (Beschwerde)
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen,
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung,
durch die die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des § 20 dem
Ehegatten des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in
gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu. Macht der
Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreuer habe eine Abrechnung
vorsätzlich falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach
§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers
durch eine oder mehrere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut
werden, so steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers
ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.
(Absätze 2-5 unverändert)
§ 70
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so findet § 65 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung.“ In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren über die
Unterbringungsmaßnahme nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters und
des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk sich der
Betroffene aufhält und die Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden
soll, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt
hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative gilt entsprechend.“
§ 70b
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67a“
ersetzt. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB-X) In § 76 Abs. 2 des SGB-X wird nach Nummer 2
der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt: „3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.“ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung – (SGB-XI) Dem § 94 Abs. 2 des SGB-XI wird folgender
Satz angefügt: „Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die
Pflegekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Zweck das
nach § 18 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten
einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung zu übermitteln.
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherigen Nummer 1 wird
folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr.
4, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung
und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§
1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen auf
Grund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Soweit von der Ermächtigung
nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines
Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die
Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und
Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.“
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
In § 11wird
folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den
Absätzen 1 bis 3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine
hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall
muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des
Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der
Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 51
: folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Hat eine nicht prozessfähige
Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere
natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung
bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter
gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer
Betreuung entfallen zu lassen. Kostenordnung (KostO)
In § 93a Abs.
2 und in § 128b Satz 2 der Kostenordnung wird jeweils die Angabe „§ 137
Nr. 16“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (EGBGB)
Dem Artikel 229 wird folgender § 14 angefügt:
§ 14 Übergangsvorschrift zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz Die
Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern
und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich
nach den bis zum Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
vom ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes) geltenden
Vorschriften.
